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Naturschutzgesetz, Auszug §12 Naturdenkmal

Veröffentlicht am 23. Mai 2015 in Naturdenkmal

§12 Naturdenkmal

(Auszug aus dem Naturschutzgesetzt 2000)

(1)   Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder   besondere   Ausstattung   auszeichnen,   der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder
die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal
können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle,   Quellen,   Bäume,   Hecken,   Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume,
Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzen-
vorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

(2)   Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenk-
malschutz einbezogen werden.

(3)   Am   Naturdenkmal   dürfen   keine   Eingriffe   oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde  gesetzt werden.

(4)   Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen  gestatten,  wenn  dadurch  das  Ziel  der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.

(5)   Der  Grundeigentümer  oder  Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen,   die   über   den   normalen   Erhaltungsaufwand   hinausgehen,   sind,   sofern   sie   der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.

(6)   Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am  oder  um  das  Naturdenkmal  unter  möglichster Schonung  seines  Bestandes  zu  treffen.  Derartige Maßnahmen  sind  der  Behörde  unverzüglich  anzuzeigen.

(7)   Eigentümer    oder    Verfügungsberechtigte    eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung  oder  Vernichtung  des  Naturdenkmales  sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(8)   Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
1.  der  Zustand  des  Naturdenkmales  eine  Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
2.  eine  wesentliche  Änderung  der  Eigenschaften die  zur  Erklärung  zum  Naturdenkmal  geführt haben, eingetreten ist,
3.  wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
4.  diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht.
Die  Erklärung  zum  Naturdenkmal  kann  widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele  anderer  naturschutzfachlicher  Schutzkategorien  ohne  wirtschaftlichen  Nachteil  für  das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt.

(9)   Die  Verpflichtungen  nach  Abs.  3  gelten  ab  dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und
treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.

 

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